Statuten

Statuten der Facettierer-Gilde

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Facettierer-Gilde“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Facettierens. Er kann Veranstaltungen organisieren oder an solchen teilnehmen. Er kann Wettbewerbe ausrichten. Der Verein kann eine Webseite unterhalten.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürlich und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

Art. 4 Auflösung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

Der Austritt per Ende Jahr muss spätestens am 30. November beim Vorstand eingereicht werden.

Ein Ausschluss kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins ausgesprochen werden.

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisoren.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in den ersten 4 Monaten eines Jahres statt.

Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden.

Anträge sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten zu richten.

Die Mitgliederversammlung :
– nimmt die Jahresberichte, Jahresrechnung und Bilanz sowie allfällige Revisionsberichte ab
– entlastet den Vorstand und die Revisoren
– setzt den Jahresbeitrag fest
– wählt den Präsidenten, den Vorstand und die Revisoren
– behandelt Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– beschliesst Änderung der Statuten
– beschliesst die Auflösung des Vereins und die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens.

Jedes anwesende Mitglied ist mit einer Stimme stimm- und wahlberechtigt.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 7 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– Präsident
– Vizepräsident
– Aktuar
– Kassier.

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, Ämterkumulation ist zulässig.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder ein Mitglied einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren. Sie überprüfen die Rechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist zulässig.

Art. 10 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und deren Art der Zeichnung.

Art. 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 12 Finanzierung

Die Facettierer-Gilde kennt folgende Einnahmen
– Jahresbeiträge
– ausserordentliche Beiträge
– Spenden
– Erträge aus Veranstaltungen und Wettbewerben.

Art. 13 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.

Anträge auf Revision der Statuten sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung (oder auch einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung) beschlossen. Für die Auflösung ist die Anwesenheit von 4/5 aller Mitglieder erforderlich. Für den Entscheid wird eine2/3-Merheit benötigt. Nehmen weniger als 4/5 der Mitglieder an der Versammlung Teil wird innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als 4/5 der Mitglieder anwesend sind.

Die Versammlung bestimmt über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Eine Verteilung unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Inkrafttreten

Die Statuten wurden in der vorliegenden Fassung an der Gründungsversammlung vom 12.01.2016 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.